Satzung
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Budoschule Ronin"
(Verein zur Förderung asiatischer Kampfkünste und moderner Selbstschutzkonzepte) -
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der Abkürzung "e.V."
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Der Sitz des Vereins ist in Schortens
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Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen
Landesfachverbände, deren Sportartenim Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der asiatischen Kampfkünste, sowie der damit verbundenen Tradition und Etikette.
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Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von:
Training, Seminaren und Lehrveranstalltungen in traditionellen Kampfkünste und Organisatione von Lehrgängen in asiatischen Disziplinen und Turnieren. -
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Tätigkeit des Vereins / Mitgliederversammlung
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaft
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Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Weltdachverbänden für asiatische Kampfsportarten.
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Zur Verwirklichung dieses Ziels wird der Vorstand ermächtigt, alle erforderlichenWillenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.
§ 6 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
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Juristische Person und ein ncht rechtsfähiger Verein können Mitglieder des Vereins werden.
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Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
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Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 7 Austritt der Mitglieder
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Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
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Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
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Der Aussschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. -
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmen.
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Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entschiedenen Mitgliederversammlung zu verlesen.
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Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Beschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhab von 3 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung - entrichtet.
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In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen muss, muss ein Hinweis auf die in (1. Punkt dieses §) genannte Folge enthalten sein.
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Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
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Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
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Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Betrag ist monatlich im Voraus und für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 11 Ausnahmegebühr
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Eine Aufnahmegebühr kann von der Mitgliderversammlung festgesetzt werden.
§ 12 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
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Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie Vertreten den Verein gemeinsam.
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Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
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Das Amt des Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
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Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
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Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mitWirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich, jedoch mindestens:
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jährlich einmal, müglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
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nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
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In jedem Jahr, hat der Vorstand, der nach (§ 15 Punkt 1 Abs. 1) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 16 Form der Berufung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
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Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
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Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Absendung der Einladungen an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 17 Beschlussfähigkeit
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Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlun gist beschlussfähig.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von allen Vereinsmitgliedern erforderlich.
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Ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
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Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen hinweis auf die erleichter Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
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Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Ein Beschlus, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung alles Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erfoderlich.
§ 19 Beurkundung
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
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Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 18 abs. 5 aufgelöst werden.
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zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
§ 21 Vereinsvermögen
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Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
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an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
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oder
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an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sportbereich,
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die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben.
